§ 18 BeurkG – Genehmigungserfordernisse

Beurkundungsgesetz (BeurkG)

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Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bestätigungen oder etwa darüber bestehende Zweifel soll der Notar die Beteiligten hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.