§ 83 BRAO – Aufgaben des Schatzmeisters

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

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(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Präsidiums. Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen.
(2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge.