§ 40 OWiG – Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

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Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.