§ 31b RVG – Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)

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Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs.