§ 72 AO – Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit

Abgabenordnung (AO)

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Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Abs. 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.