§ 202 StPO – Anordnung ergänzender Beweiserhebungen

Strafprozeßordnung (StPO)

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Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.