§ 1840 BGB – Bargeldloser Zahlungsverkehr

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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(1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.

(2) Von Absatz 1 sind ausgenommen

1.
im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und
2.
Auszahlungen an den Betreuten.