§ 64a StVZO 2012 – Einrichtungen für Schallzeichen

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO 2012)

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Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.