§ 93 ZPO – Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

Zivilprozessordnung (ZPO)

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Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.