§ 33 UrhG – Weiterwirkung von Nutzungsrechten

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

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Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.