§ 137r UrhG – Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Previous Next
Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Schutz des Presseverlegers (§§ 87f bis 87k und § 127b) finden keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung vor dem 6. Juni 2019 erfolgte.