§ 1247 BGB – Erlös aus dem Pfande

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.