(1) Rechtsgeschäfte, die ohne die aufgrund dieses Gesetzes erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde abgeschlossen werden, sind unwirksam.
(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot des § 92 Abs. 2 Satz 3, des § 103 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 8, des § 104 Abs. 1 oder des § 127b verstoßen, sind nichtig.