Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
- 1.
- zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreute
- a)
- ein Erwerbsgeschäft oder
- b)
- einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt,
- 2.
- zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und
- 3.
- zur Erteilung einer Prokura.