§ 72 VVG 2008 – Beschränkung der Vertretungsmacht

Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

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Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den §§ 69 und 71 zustehenden Vertretungsmacht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ist gegenüber dem Versicherungsnehmer und Dritten unwirksam.