(1) Der Antragsgegner kann die Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls beantragen, wenn ihm der Europäische Zahlungsbefehl
- 1.
- nicht zugestellt wurde oder
- 2.
- in einer nicht den Anforderungen der Artikel 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 genügenden Weise zugestellt wurde.
(2) Hat das Gericht zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 1 Satz 1 den Europäischen Zahlungsbefehl bereits nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 für vollstreckbar erklärt und gibt es dem Antrag nunmehr statt, so erklärt es die Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungsbefehl für unzulässig. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. § 1092 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.