§ 100 EnWG 2005 – Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid

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Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Regulierungsbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht.