Im Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung gilt § 28 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Werts der Insolvenzmasse die festgesetzte Haftungssumme tritt.
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)