§ 1058 BGB – Besteller als Eigentümer

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Im Verhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gilt zugunsten des Nießbrauchers der Besteller als Eigentümer, es sei denn, dass der Nießbraucher weiß, dass der Besteller nicht Eigentümer ist.