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§ 6 RVG – Mehrere Rechtsanwälte
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)
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Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.