§ 167 VVG 2008 – Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes

Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

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Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.