§ 2131 BGB – Umfang der Sorgfaltspflicht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.