§ 15 GOBT – Anfechtung und Verlust der Mitgliedschaft

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT)

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Die Rechte eines Mitgliedes des Bundestages, dessen Mitgliedschaft angefochten ist, regeln sich nach den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes. Nach diesem Gesetz richtet sich auch der Verlust der Mitgliedschaft.