Die Gemeinden regeln durch Satzung
- 1.
- die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
- 2.
- die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
- 3.
- die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
- 4.
- die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.