§ 113 UmwG 1995 – Keine gerichtliche Nachprüfung

Umwandlungsgesetz (UmwG 1995)

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Sind nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit an der Verschmelzung beteiligt, findet eine gerichtliche Nachprüfung des Umtauschverhältnisses der Mitgliedschaften nicht statt.