§ 109 UrhG – Strafantrag

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

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In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.