§ 101 FamFG – Adoptionssachen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

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Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind
1.
Deutscher ist oder
2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.