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§ 94 InsO – Erhaltung einer Aufrechnungslage
Insolvenzordnung (InsO)
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Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.