§ 258 AO – Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

Abgabenordnung (AO)

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Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.