§ 53 UmwG 1995 – Eintragung bei Erhöhung des Stammkapitals

Umwandlungsgesetz (UmwG 1995)

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Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Stammkapital, so darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die Erhöhung des Stammkapitals im Register eingetragen worden ist.