§ 173 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

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Der Beschluß, durch welchen das Verfahren angeordnet wird, gilt nicht als Beschlagnahme. Im Sinne der §§ 13, 55 ist jedoch die Zustellung des Beschlusses an den Insolvenzverwalter als Beschlagnahme anzusehen.