1Die in § 10a Absatz 1 genannten Personen haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage). 2Ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn
- 1.
- beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1),
- 2.
- beide Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist,
- 3.
- ein auf den Namen des anderen Ehegatten lautender Altersvorsorgevertrag besteht,
- 4.
- der andere Ehegatte zugunsten des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 Euro geleistet hat und
- 5.
- die Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 noch nicht begonnen hat.