§ 9 UmwG 1995 – Prüfung der Verschmelzung

Umwandlungsgesetz (UmwG 1995)

Previous Next

(1) Soweit in diesem Gesetz vorgeschrieben, ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prüfen.

(2) § 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.