§ 23 GOBT – Eröffnung der Aussprache

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT)

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Der Präsident hat über jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, wenn sie nicht unzulässig oder an besondere Bedingungen geknüpft ist.