§ 134 BRAO – Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Rechtsanwalts

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

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Die Hauptverhandlung kann gegen einen Rechtsanwalt, der nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn er ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.