§ 41 GenG – Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

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Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 34 über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.