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§ 136 GWB – Anwendungsbereich
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
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Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit.