Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass
- 1.
- die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
- 2.
- die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.
Abgabenordnung (AO)
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass