(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch
- 1.
- für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen und
- 2.
- die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit sie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet ist, dass diese vom einzelnen Eigentümer zügig und zweckmäßig durchgeführt werden.
(2) Zu den Baumaßnahmen gehören
- 1.
- die Modernisierung und Instandsetzung,
- 2.
- die Neubebauung und die Ersatzbauten,
- 3.
- die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen,
- 4.
- die Verlagerung oder Änderung von Betrieben sowie
- 5.
- die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung.