§ 17 HGrG – Fehlbetrag

Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HGrG)

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Ein finanzieller Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Kredite nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.