§ 121 GOBT – Einspruch gegen das Amtliche Protokoll

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT)

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Wird gegen das Amtliche Protokoll Einspruch erhoben und dieser nicht durch die Erklärung der Schriftführer erledigt, so befragt der Präsident den Bundestag. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle dem nächsten Amtlichen Protokoll beizufügen.