§ 46 IfSG – Tätigkeit unter Aufsicht

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG)

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Der Erlaubnis nach § 44 bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder nach § 45 keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.