§ 825 BGB – Bestimmung zu sexuellen Handlungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.