§ 16 ERegG – Durchführungsrechtsakt über den Zugang zu Leistungen

Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)

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Die §§ 13, 14 und 15 sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.