§ 161 BRAO – Bestellung einer Vertretung

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

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(1) Für einen Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Rechtsanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Vor der Bestellung ist der Rechtsanwalt zu hören. Er kann eine Vertretung vorschlagen.
(2) § 53 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 54 Absatz 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.