§ 28 EStG – Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

Einkommensteuergesetz (EStG)

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Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist.