§ 1 MarkenG – Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)

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Nach diesem Gesetz werden geschützt:

1.
Marken,
2.
geschäftliche Bezeichnungen,
3.
geographische Herkunftsangaben.