§ 15 VVG 2008 – Hemmung der Verjährung

Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

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Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.