§ 66 BRAO – Ausschluss von der Wählbarkeit

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

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Zum Mitglied des Vorstandes kann nicht gewählt werden ein Rechtsanwalt,
1.
gegen den ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a) verhängt worden ist;
2.
gegen den die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist;
3.
gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße (§ 114 Absatz 1 Nummer 3) oder in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt oder in den letzten fünfzehn Jahren auf die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden ist.