§ 913 BGB – Zahlung der Überbaurente

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.

(2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.